
Wir liefern Ihnen den Überblick.
Wer macht was? Was muss und was kann versichert werden? Diese Seite wird „runderneuert", sobald die Finanzdienstleister-Richtlinie in geltendes österreichisches Recht umgesetzt ist.
Finanzdienstleistungsassistent
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Finanzdienstleistungsassistent (FDLA) gemäß §2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 |
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Status |
Natürliche Person |
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Tätigkeit |
Vermittlung von Finanzdienstleistungen ausschließlich im Inland gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG 2007 bezüglich Finanzinstrumenten § 1 Z 6 lit. a und c WAG 2007:
Diese Finanzinstrumente sind:
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Voraussetzungen |
Anmeldung zum freien Gewerbe des FDLA; Eintragung im Register der Finanzmarktaufsicht (durch den Haftungsträger) |
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Kommentar |
Der FDLA braucht keine eigene Konzession. Die Unternehmen, für die er vermittelt, stellen seine Legalkonzession. Das heißt: Er arbeitet üblicherweise als Erfüllungsgehilfe (im Namen und auf Rechnung) für mehrere Unternehmen (inländische Kreditinstitute, inländische Versicherungsunternehmen, WPDLU, WPF), die Konzession und Haftungsdach stellen. Diese Unternehmen sind also Rechts- und Haftungsträger. Der Haftungsträger haftet für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes. Folglich ist nicht der Erfüllungsgehilfe, sondern der Haftungsträger Vertragspartner des Kunden. Für Versicherungsunternehmen besteht gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 die gesetzliche Möglichkeit, im Rahmen der Vermittlung von Investmentfondsanteilen FDLA zu beschäftigen. Zu den Tätigkeiten des FDLA sind auch gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler ("Versicherungsagent" und "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten") berechtigt. In dieser Funktion sind sie an die Regelungen und Beschränkungen des FDLA gebunden, da sie wie dieser als Erfüllungsgehilfen auftreten. Bei den Finanzinstrumenten (§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007) sind "geschlossene Fonds" (geschlossene Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds) nicht enthalten! Deren Vermittlung ist gewVB und Kreditinstituten vorbehalten. Bei den "übertragbaren Wertpapieren" kommt es grundsätzlich nur auf deren Übertragbarkeit an. FDLA dürfen daher auch Zertifikate vermitteln, die andere Finanzinstrumente wie Warenderivate enthalten. Ein FDLA darf sich nicht weiterer FDLA bedienen (§ 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007). |
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Versicherungsschutz |
Es besteht keine BHV-/VSH-Versicherungspflicht. |
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Gemeinsamkeiten von FDLA und vgV
Beide benötigen keine Konzession im Sinne der §§ 3 oder 4 WAG 2007.
Beide sind verpflichtet, ausdrücklich klarzustellen, dass der tatsächliche Vertragspartner in Bezug auf die zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen immer das Kreditinstitut, die WPF, das WPDLU bzw. das Versicherungsunternehmen ist. Dem Rechtsträger obliegt die Kontrolle des korrekten Auftretens seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber den Kunden.
Sowohl FDLA als auch vgV sind in ein bei der FMA geführtes Register einzutragen. Diese Eintragung ist auch für sämtliche Angestellten eines vgV erforderlich, welche mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen betraut sind.
Sowohl vgV als auch FDLA können Aufträge zur Portfolioverwaltung annehmen und übermitteln. Beim FDLA ist diese Annahme/Übermittlung auf die diesem zugängliche Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Fondsanteile gemäß § 1 Z 6 lit. c WAG 2007) beschränkt. – Die Portfolioverwaltung als solche steht dem FDLA und vgV nicht offen
Ein Vertragspartner einer Wertpapierfirma kann nur entweder FDLA oder vgV sein.
vertraglich gebundener Vermittler
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vertraglich gebundener Vermittler (vgV) gemäß § 28 WAG 2007 |
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Status |
natürliche oder juristische Person (§ 1 Z 20 WAG 2007) |
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Tätigkeit |
EU-weit, grenzüberschreitend Für den Rechtsträger: Dienstleistungen, Akquisition von Neugeschäft, Annahme/Übermittlung von Kundenaufträgen, Plazieren von Finanzinstrumenten, Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger angeboten werden. |
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Voraussetzungen |
Gewerbeanmeldung gemäß § 136a GewO (für Tätigkeiten in Österreich); Eintragung im Register der Finanzmarktaufsicht (durch den Haftungsträger) |
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Kommentar |
Der vertraglich gebundene Vermittler hat keine eigene Konzession. Das Unternehmen, für das er vermittelt, stellt seine Legalkonzession. Das heißt: Er ist üblicherweise Ausschließlichkeitsagent und arbeitet als Erfüllungsgehilfe (im Namen und auf Rechnung) des Unternehmens (Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, WPF), das Konzession und Haftungsdach stellt. Dieses Unternehmen ist Rechts- und Haftungsträger. Es haftet für jede Handlung oder Unterlassung des vgV, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist. vgV als juristische Person: bedarf, um handeln zu können, natürlicher Personen, deren Handeln der juristischen Person unmittelbar zuzurechnen ist. Einer juristischen Person ist regelmäßig das Handeln jener natürlichen Personen unmittelbar zurechenbar, die in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zur juristischen Person stehen. Ein vgV, der exklusiv für einen Rechtsträger tätig ist, darf sich nicht weiterer vgV, WPV oder sonstiger Subunternehmer bedienen! Vielmehr müssen Hilfspersonen in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zum vgV stehen. vgV in einem ausländischen Mitgliedsstaat: Eintragung in das Register für vgV des Mitgliedstaats. In Bezug auf die organisatorischen Anforderungen gilt das Herkunftsland-Prinzip, also das WAG 2007. Bezüglich der Wohlverhaltensregeln gilt das Rechtsregime des Mitgliedstaats. Der Grundsatz der Exklusivität gilt auch in jedem anderen Mitgliedsstaat: sämtliche Wertpapierdienstleistungen werden unter dem einheitlichen Haftungsdach einer konzessionierten Wertpapierfirma erbracht. Der vgV ist hinsichtlich der Anlageprodukte und des geographischen Tätigkeitsbereichs bei Anlageberatung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen nur durch den Konzessionsumfang des Rechtsträgers beschränkt. |
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Versicherungsschutz |
Es besteht keine BHV-/VSH-Versicherungspflicht. |
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Gemeinsamkeiten von FDLA und vgV
Beide benötigen keine Konzession im Sinne der §§ 3 oder 4 WAG 2007.
Beide sind verpflichtet, ausdrücklich klarzustellen, dass der tatsächliche Vertragspartner in Bezug auf die zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen immer das Kreditinstitut, die WPF, das WPDLU bzw. das Versicherungsunternehmen ist. Dem Rechtsträger obliegt die Kontrolle des korrekten Auftretens seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber den Kunden.
Sowohl FDLA als auch vgV sind in ein bei der FMA geführtes Register einzutragen. Diese Eintragung ist auch für sämtliche Angestellten eines vgV erforderlich, welche mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen betraut sind.
Sowohl vgV als auch FDLA können Aufträge zur Portfolioverwaltung annehmen und übermitteln. Beim FDLA ist diese Annahme/Übermittlung auf die diesem zugängliche Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Fondsanteile gemäß § 1 Z 6 lit. c WAG 2007) beschränkt. – Die Portfolioverwaltung als solche steht dem FDLA und vgV nicht offen
Ein Vertragspartner einer Wertpapierfirma kann nur entweder FDLA oder vgV sein.
gewerblicher Vermögensberater
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gewerblicher Vermögensberater (gewVB) gemäß § 94 Z 75 GewO, § 136 a GewO |
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Status |
natürliche oder juristische Person (§ 95 GewO) |
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Tätigkeit |
Beratung in finanziellen Angelegenheiten und Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Krediten, Versicherungen, Veranlagungen); Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen; Vermittlung geschlossener Fonds |
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Voraussetzungen |
Befähigungsprüfung oder individueller Nachweis besonderer Kenntnisse |
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Kommentar |
Beratung (§ 136a Abs. 1 GewO): Jede Beratung, die mit dem Aufbau, der Erhaltung und der Sicherung von Vermögen und Finanzierungen zu tun hat; ausgenommen: die konzessionspflichtige Beratung zu Finanzinstrumenten! Wertpapierdienstleistungen (unter dem Haftungsdach eines WPU; die ausgeübte Tätigkeit entspricht der des vgV oder des FDLA) umfassen:
Vermittlung (§ 136a Abs. 2 GewO):
Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") darf der gewVB selbständig vermitteln, solange es sich dabei nicht um Finanzinstrumente handelt. Der gewVB darf zu allen Versicherungsprodukten beraten, die dem Aufbau, der Sicherung und der Erhaltung von Vermögen dienen. Vermitteln darf er "nur" Lebens- und Unfallversicherungen (Ab- und Erlebensversicherungen, fondsgebundene Versicherungen; nicht aber Sachversicherungen)! Für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe nach 01.01.2009 angemeldet haben, besteht auch keine Möglichkeit mehr, Sachversicherungsvermittlung als limitiertes Nebengewerbe eintragen zu lassen. Ist die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in die Gewerbezulassung eingetragen, muss auch eine Eintragung ins Vermittlerregister erfolgen. |
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Versicherungsschutz |
Für Wertpapierdienstleistungen braucht der gew.VB keine eigene VSH-Deckung, da sie unter dem Haftungsdach eines WPU erfolgen. Für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ist eine Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung des Gewerbetreibenden gesetzlich vorgeschrieben. |
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Versicherungsagent
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Versicherungsagent gemäß § 94 Z 76 GewO, § 137 GewO |
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Status |
natürliche oder juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
Versicherungsvermittlung, Vermittlung von Bausparverträgen und Leasingverträgen für bewegliche Sachen sowie die Tätigkeit des WPV [FDLA] unter den Beschränkungen und Regelungen (§ 138 Abs. 4 GewO), d.h. gebunden, als Erfüllungsgehilfe |
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Voraussetzungen |
Gewerbeberechtigung nach Befähigungsprüfung |
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Kommentar |
Versicherungsagent ist, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (§ 43 (1) VersVG) |
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Versicherungsschutz |
Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung |
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Versicherungsmakler und Berater
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Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten |
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Status |
natürliche oder juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
Versicherungsvermittlung, Vermittlung von Bausparverträgen und Leasingverträgen für bewegliche Sachen sowie die Tätigkeit des WPV [FDLA] unter den Beschränkungen und Regelungen (§ 138 Abs. 4 GewO), d.h. gebunden, als Erfüllungsgehilfe |
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Voraussetzungen |
Gewerbeberechtigung nach Befähigungsnachweis |
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Kommentar |
Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich
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Versicherungsschutz |
Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung |
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) gemäß § 4 WAG 2007 |
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Status |
natürliche oder juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
Wertpapierdienstleistungen:
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Voraussetzungen |
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Kommentar |
Anders als Wertpapierfirmen (WPF) brauchen WPDLU keiner Anleger-Entschädigungseinrichtung anzugehören. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten und der zur Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehenden Produktpalette ist das WPDLU in ähnlicher Weise beschränkt wie der FDLA. Ein WPDLU kann als vgV exklusiv für eine WPF, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen tätig sein. In diesem Fall darf sich das WPDLU nur eigener Mitarbeiter und keiner Wertpapiervermittler bedienen! Es ist sicherzustellen, dass das WPDLU in diesem Fall nicht auf der Grundlage seiner eigenen Konzession, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Konzession der Wertpapierfirma tätig wird. Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" kann sich das WPDLU der FDLA als Erfüllungsgehilfen bedienen. WPDLU dürfen aber keine vgV heranziehen. WPDLU, die keinen Gewerbeschein als gewVB haben, dürfen keine geschlossenen Fonds vermitteln! Einen gewerberechtlichen Erfüllungsgehilfen (wie den FDLA für bestimmte Finanzinstrumente) gibt es für geschlossene Fonds nicht. |
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Versicherungsschutz |
Bei genügend Anfangskapital besteht keine Versicherungspflicht. optonal: Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gemäß Konzession: Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapieren |
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Wertpapierfirma
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Wertpapierfirma (WPF) gemäß § 3 WAG 2007 |
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Status |
juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
EU-weit, grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen:
Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") sind keine Finanzinstrumente!
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Voraussetzungen |
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Kommentar |
Die zusätzlichen Befugnisse der großen Konzession kann der Konzessionsinhaber wieder streichen lassen, um die Summen des Anfangskapitals zu sparen. Tätigkeitsbeschränkung: das Halten von Geld; "eine Wertpapierfirma darf zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden sein", d.h. keine Vermögensverwaltung! WPF können sich zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vertraglich gebundener Vermittler und FDLA bedienen. WPF, die keinen Gewerbeschein als gewVB haben, dürfen keine geschlossenen Fonds vermitteln! Einen gewerberechtlichen Erfüllungsgehilfen (wie den WPV/FDLA für bestimmte Finanzinstrumente) gibt es für geschlossene Fonds nicht. |
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Versicherungsschutz |
Es besteht keine Versicherungspflicht. optional: Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gemäß Konzession: Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapieren |
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