
Finanzdienstleistungsassistent
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Finanzdienstleistungsassistent (FDLA) gemäß §2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 |
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Status |
Natürliche Person |
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Tätigkeit |
Vermittlung von Finanzdienstleistungen ausschließlich im Inland gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG 2007 bezüglich Finanzinstrumenten § 1 Z 6 lit. a und c WAG 2007:
Diese Finanzinstrumente sind:
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Voraussetzungen |
Anmeldung zum freien Gewerbe des FDLA; Eintragung im Register der Finanzmarktaufsicht (durch den Haftungsträger) |
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Kommentar |
Der FDLA braucht keine eigene Konzession. Die Unternehmen, für die er vermittelt, stellen seine Legalkonzession. Das heißt: Er arbeitet üblicherweise als Erfüllungsgehilfe (im Namen und auf Rechnung) für mehrere Unternehmen (inländische Kreditinstitute, inländische Versicherungsunternehmen, WPDLU, WPF), die Konzession und Haftungsdach stellen. Diese Unternehmen sind also Rechts- und Haftungsträger. Der Haftungsträger haftet für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes. Folglich ist nicht der Erfüllungsgehilfe, sondern der Haftungsträger Vertragspartner des Kunden. Für Versicherungsunternehmen besteht gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 die gesetzliche Möglichkeit, im Rahmen der Vermittlung von Investmentfondsanteilen FDLA zu beschäftigen. Zu den Tätigkeiten des FDLA sind auch gewerbliche Vermögensberater und Versicherungsvermittler ("Versicherungsagent" und "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten") berechtigt. In dieser Funktion sind sie an die Regelungen und Beschränkungen des FDLA gebunden, da sie wie dieser als Erfüllungsgehilfen auftreten. Bei den Finanzinstrumenten (§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007) sind "geschlossene Fonds" (geschlossene Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds) nicht enthalten! Deren Vermittlung ist gewVB und Kreditinstituten vorbehalten. Bei den "übertragbaren Wertpapieren" kommt es grundsätzlich nur auf deren Übertragbarkeit an. FDLA dürfen daher auch Zertifikate vermitteln, die andere Finanzinstrumente wie Warenderivate enthalten. Ein FDLA darf sich nicht weiterer FDLA bedienen (§ 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007). |
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Versicherungsschutz |
Es besteht keine BHV-/VSH-Versicherungspflicht. |
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Gemeinsamkeiten von FDLA und vgV
Beide benötigen keine Konzession im Sinne der §§ 3 oder 4 WAG 2007.
Beide sind verpflichtet, ausdrücklich klarzustellen, dass der tatsächliche Vertragspartner in Bezug auf die zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen immer das Kreditinstitut, die WPF, das WPDLU bzw. das Versicherungsunternehmen ist. Dem Rechtsträger obliegt die Kontrolle des korrekten Auftretens seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber den Kunden.
Sowohl FDLA als auch vgV sind in ein bei der FMA geführtes Register einzutragen. Diese Eintragung ist auch für sämtliche Angestellten eines vgV erforderlich, welche mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen betraut sind.
Sowohl vgV als auch FDLA können Aufträge zur Portfolioverwaltung annehmen und übermitteln. Beim FDLA ist diese Annahme/Übermittlung auf die diesem zugängliche Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Fondsanteile gemäß § 1 Z 6 lit. c WAG 2007) beschränkt. – Die Portfolioverwaltung als solche steht dem FDLA und vgV nicht offen
Ein Vertragspartner einer Wertpapierfirma kann nur entweder FDLA oder vgV sein.




