gewerblicher Vermögensberater

gewerblicher Vermögensberater (gewVB) gemäß § 94 Z 75 GewO, § 136 a GewO

Status

 

natürliche oder juristische Person (§ 95 GewO)

Tätigkeit

 

Beratung in finanziellen Angelegenheiten und Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Krediten, Versicherungen, Veranlagungen); Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen; Vermittlung geschlossener Fonds

Voraussetzungen

 

Befähigungsprüfung oder individueller Nachweis besonderer Kenntnisse

Kommentar

 

Beratung (§ 136a Abs. 1 GewO): Jede Beratung, die mit dem Aufbau, der Erhaltung und der Sicherung von Vermögen und Finanzierungen zu tun hat; ausgenommen: die konzessionspflichtige Beratung zu Finanzinstrumenten!

Wertpapierdienstleistungen (unter dem Haftungsdach eines WPU; die ausgeübte Tätigkeit entspricht der des vgV oder des FDLA) umfassen:

  • Anlageberatung für Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 WAG 2007)
    übertragbare Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Investment- und Immobilienfonds, Zertifikate, Anleihen, Warenderivate, Geldmarktinstrumente etc.
  • Vermittlung: Annahme und Übermittlung von Aufträgen bezüglich Finanzinstrumenten

Vermittlung (§ 136a Abs. 2 GewO):

  • Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen: Finanzinstrumente)
  • Personal- und Hypothekarkredite, Finanzierungen
  • Lebens- und Unfallversicherungen

Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") darf der gewVB selbständig vermitteln, solange es sich dabei nicht um Finanzinstrumente handelt.

Der gewVB darf zu allen Versicherungsprodukten beraten, die dem Aufbau, der Sicherung und der Erhaltung von Vermögen dienen. Vermitteln darf er "nur" Lebens- und Unfallversicherungen (Ab- und Erlebensversicherungen, fondsgebundene Versicherungen; nicht aber Sachversicherungen)! Für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe nach 01.01.2009 angemeldet haben, besteht auch keine Möglichkeit mehr, Sachversicherungsvermittlung als limitiertes Nebengewerbe eintragen zu lassen.

Ist die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in die Gewerbezulassung eingetragen, muss auch eine Eintragung ins Vermittlerregister erfolgen.

Versicherungsschutz

 

Für Wertpapierdienstleistungen braucht der gew.VB keine eigene VSH-Deckung, da sie unter dem Haftungsdach eines WPU erfolgen.

Für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ist eine Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung des Gewerbetreibenden gesetzlich vorgeschrieben.

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