
gewerblicher Vermögensberater
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gewerblicher Vermögensberater (gewVB) gemäß § 94 Z 75 GewO, § 136 a GewO |
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Status |
natürliche oder juristische Person (§ 95 GewO) |
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Tätigkeit |
Beratung in finanziellen Angelegenheiten und Vermittlung von Finanzprodukten (z.B. Krediten, Versicherungen, Veranlagungen); Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen; Vermittlung geschlossener Fonds |
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Voraussetzungen |
Befähigungsprüfung oder individueller Nachweis besonderer Kenntnisse |
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Kommentar |
Beratung (§ 136a Abs. 1 GewO): Jede Beratung, die mit dem Aufbau, der Erhaltung und der Sicherung von Vermögen und Finanzierungen zu tun hat; ausgenommen: die konzessionspflichtige Beratung zu Finanzinstrumenten! Wertpapierdienstleistungen (unter dem Haftungsdach eines WPU; die ausgeübte Tätigkeit entspricht der des vgV oder des FDLA) umfassen:
Vermittlung (§ 136a Abs. 2 GewO):
Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") darf der gewVB selbständig vermitteln, solange es sich dabei nicht um Finanzinstrumente handelt. Der gewVB darf zu allen Versicherungsprodukten beraten, die dem Aufbau, der Sicherung und der Erhaltung von Vermögen dienen. Vermitteln darf er "nur" Lebens- und Unfallversicherungen (Ab- und Erlebensversicherungen, fondsgebundene Versicherungen; nicht aber Sachversicherungen)! Für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe nach 01.01.2009 angemeldet haben, besteht auch keine Möglichkeit mehr, Sachversicherungsvermittlung als limitiertes Nebengewerbe eintragen zu lassen. Ist die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in die Gewerbezulassung eingetragen, muss auch eine Eintragung ins Vermittlerregister erfolgen. |
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Versicherungsschutz |
Für Wertpapierdienstleistungen braucht der gew.VB keine eigene VSH-Deckung, da sie unter dem Haftungsdach eines WPU erfolgen. Für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ist eine Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung des Gewerbetreibenden gesetzlich vorgeschrieben. |
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