vertraglich gebundener Vermittler

vertraglich gebundener Vermittler (vgV) gemäß § 28 WAG 2007

Status

 

natürliche oder juristische Person (§ 1 Z 20 WAG 2007)

Tätigkeit

 

EU-weit, grenzüberschreitend

Für den Rechtsträger: Dienstleistungen, Akquisition von Neugeschäft, Annahme/Übermittlung von Kundenaufträgen, Plazieren von Finanzinstrumenten, Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger angeboten werden.

Voraussetzungen

 

Gewerbeanmeldung gemäß § 136a GewO (für Tätigkeiten in Österreich); Eintragung im Register der Finanzmarktaufsicht (durch den Haftungsträger)

Kommentar

 

Der vertraglich gebundene Vermittler hat keine eigene Konzession. Das Unternehmen, für das er vermittelt, stellt seine Legalkonzession. Das heißt: Er ist üblicherweise Ausschließlichkeitsagent und arbeitet als Erfüllungsgehilfe (im Namen und auf Rechnung) des Unternehmens (Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, WPF), das Konzession und Haftungsdach stellt. Dieses Unternehmen ist Rechts- und Haftungsträger. Es haftet für jede Handlung oder Unterlassung des vgV, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist.

vgV als juristische Person: bedarf, um handeln zu können, natürlicher Personen, deren Handeln der juristischen Person unmittelbar zuzurechnen ist. Einer juristischen Person ist regelmäßig das Handeln jener natürlichen Personen unmittelbar zurechenbar, die in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zur juristischen Person stehen. Ein vgV, der exklusiv für einen Rechtsträger tätig ist, darf sich nicht weiterer vgV, WPV oder sonstiger Subunternehmer bedienen! Vielmehr müssen Hilfspersonen in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zum vgV stehen.

vgV in einem ausländischen Mitgliedsstaat: Eintragung in das Register für vgV des Mitgliedstaats. In Bezug auf die organisatorischen Anforderungen gilt das Herkunftsland-Prinzip, also das WAG 2007. Bezüglich der Wohlverhaltensregeln gilt das Rechtsregime des Mitgliedstaats. Der Grundsatz der Exklusivität gilt auch in jedem anderen Mitgliedsstaat: sämtliche Wertpapierdienstleistungen werden unter dem einheitlichen Haftungsdach einer konzessionierten Wertpapierfirma erbracht.

Der vgV ist hinsichtlich der Anlageprodukte und des geographischen Tätigkeitsbereichs bei Anlageberatung, Annahme/Übermittlung von Aufträgen nur durch den Konzessionsumfang des Rechtsträgers beschränkt.

Versicherungsschutz

 

Es besteht keine BHV-/VSH-Versicherungspflicht.

Gemeinsamkeiten von FDLA und vgV

Beide benötigen keine Konzession im Sinne der §§ 3 oder 4 WAG 2007.

Beide sind verpflichtet, ausdrücklich klarzustellen, dass der tatsächliche Vertragspartner in Bezug auf die zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen immer das Kreditinstitut, die WPF, das WPDLU bzw. das Versicherungsunternehmen ist. Dem Rechtsträger obliegt die Kontrolle des korrekten Auftretens seiner Erfüllungsgehilfen gegenüber den Kunden.

Sowohl FDLA als auch vgV sind in ein bei der FMA geführtes Register einzutragen. Diese Eintragung ist auch für sämtliche Angestellten eines vgV erforderlich, welche mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen betraut sind.

Sowohl vgV als auch FDLA können Aufträge zur Portfolioverwaltung annehmen und übermitteln. Beim FDLA ist diese Annahme/Übermittlung auf die diesem zugängliche Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Fondsanteile gemäß § 1 Z 6 lit. c WAG 2007) beschränkt. – Die Portfolioverwaltung als solche steht dem FDLA und vgV nicht offen

Ein Vertragspartner einer Wertpapierfirma kann nur entweder FDLA oder vgV sein.

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