
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) gemäß § 4 WAG 2007 |
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Status |
natürliche oder juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
Wertpapierdienstleistungen:
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Voraussetzungen |
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Kommentar |
Anders als Wertpapierfirmen (WPF) brauchen WPDLU keiner Anleger-Entschädigungseinrichtung anzugehören. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten und der zur Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehenden Produktpalette ist das WPDLU in ähnlicher Weise beschränkt wie der FDLA. Ein WPDLU kann als vgV exklusiv für eine WPF, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen tätig sein. In diesem Fall darf sich das WPDLU nur eigener Mitarbeiter und keiner Wertpapiervermittler bedienen! Es ist sicherzustellen, dass das WPDLU in diesem Fall nicht auf der Grundlage seiner eigenen Konzession, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Konzession der Wertpapierfirma tätig wird. Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" kann sich das WPDLU der FDLA als Erfüllungsgehilfen bedienen. WPDLU dürfen aber keine vgV heranziehen. WPDLU, die keinen Gewerbeschein als gewVB haben, dürfen keine geschlossenen Fonds vermitteln! Einen gewerberechtlichen Erfüllungsgehilfen (wie den FDLA für bestimmte Finanzinstrumente) gibt es für geschlossene Fonds nicht. |
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Versicherungsschutz |
Bei genügend Anfangskapital besteht keine Versicherungspflicht. optonal: Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gemäß Konzession: Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapieren |
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