Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) gemäß § 4 WAG 2007

Status

 

natürliche oder juristische Person, eingetragene Personengesellschaft

Tätigkeit

 

Wertpapierdienstleistungen:

  • Anlageberatung für Finanzinstrumente (§ 1 Z 6 WAG 2007)
    übertragbare Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate, Anleihen etc.;
    "Organismen" für gemeinsame Anlagen [ = Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen]: Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlage- und Immobilienfonds etc.
  • Vermittlung: Annahme und Übermittlung von Aufträgen bezüglich Finanzinstrumenten
Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") sind keine Finanzinstrumente!

Voraussetzungen

 
  • kleine Konzession (durch FMA)
  • 50.000 EUR Anfangskapital oder Berufs-HV / VSH ("eigenkapitalersetzende Haftpflichtversicherung")
  • DS € 1 Mio., 1,5fach max.; Direktanspruch des Kunden des VN gegen VU; 3 Jahre Nachhaftung; § 158 c VersVG
  • 730.000 EUR Umsatz max. p.a.

Kommentar

 

Anders als Wertpapierfirmen (WPF) brauchen WPDLU keiner Anleger-Entschädigungseinrichtung anzugehören.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten und der zur Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehenden Produktpalette ist das WPDLU in ähnlicher Weise beschränkt wie der FDLA.

Ein WPDLU kann als vgV exklusiv für eine WPF, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen tätig sein. In diesem Fall darf sich das WPDLU nur eigener Mitarbeiter und keiner Wertpapiervermittler bedienen! Es ist sicherzustellen, dass das WPDLU in diesem Fall nicht auf der Grundlage seiner eigenen Konzession, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Konzession der Wertpapierfirma tätig wird.

Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen "im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" kann sich das WPDLU der FDLA als Erfüllungsgehilfen bedienen. WPDLU dürfen aber keine vgV heranziehen.

WPDLU, die keinen Gewerbeschein als gewVB haben, dürfen keine geschlossenen Fonds vermitteln! Einen gewerberechtlichen Erfüllungsgehilfen (wie den FDLA für bestimmte Finanzinstrumente) gibt es für geschlossene Fonds nicht.

Versicherungsschutz

 

Bei genügend Anfangskapital besteht keine Versicherungspflicht.

optonal: Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gemäß Konzession: Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapieren

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