
Wertpapierfirma
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Wertpapierfirma (WPF) gemäß § 3 WAG 2007 |
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Status |
juristische Person, eingetragene Personengesellschaft |
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Tätigkeit |
EU-weit, grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen:
Unternehmensbeteiligungen ("geschlossene Fonds") sind keine Finanzinstrumente!
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Voraussetzungen |
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Kommentar |
Die zusätzlichen Befugnisse der großen Konzession kann der Konzessionsinhaber wieder streichen lassen, um die Summen des Anfangskapitals zu sparen. Tätigkeitsbeschränkung: das Halten von Geld; "eine Wertpapierfirma darf zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden sein", d.h. keine Vermögensverwaltung! WPF können sich zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vertraglich gebundener Vermittler und FDLA bedienen. WPF, die keinen Gewerbeschein als gewVB haben, dürfen keine geschlossenen Fonds vermitteln! Einen gewerberechtlichen Erfüllungsgehilfen (wie den WPV/FDLA für bestimmte Finanzinstrumente) gibt es für geschlossene Fonds nicht. |
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Versicherungsschutz |
Es besteht keine Versicherungspflicht. optional: Berufs-/Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gemäß Konzession: Anlageberatung und Vermittlung von Wertpapieren |
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